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R434A 100% regeneriert (entsprechend dem AHRI-700 Qualitätsstandard) in einem 13 Liter - 11 kg fassenden Zylinder


R434A 100% Rigenerato (conforme std. qualitativo AHRI-700) in Bombola a Rendere 13 Lt - 11 Kg - Foto 1
R434A 100% Rigenerato (conforme std. qualitativo AHRI-700) in Bombola a Rendere 13 Lt - 11 Kg - Foto 2

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Kältemittel R434A Regeneriert am GeneralGas-Standort in Cernusco sul Naviglio, der vom Umweltministerium mit einer speziellen Programmvereinbarung genehmigt wurde.

Die Regeneration erfolgt gemäß der europäischen F-Gas-Verordnung Nr. 517/2014, wobei die Eigenschaften des Gases R434A auf die von der Norm AHRI700-2017 geforderten Eigenschaften gebracht werden (Eigenschaften, die denen des neuen Produkts entsprechen).

Das von GeneralGas gelieferte regenerierte Gas ist gemäß RE 517/2014 mit dem Hinweis versehen, dass die Substanz korrekt regeneriert wurde, mit der Angabe der Chargennummer sowie dem Namen und der Adresse der Regenerationsanlage.

WICHTIG!

GeneralGas weist darauf hin, dass seit Januar 2020 unbehandelte regenerierte Produkte, die als regeneriert ausgegeben werden, von skrupellosen Marktteilnehmern auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht werden.

Diese Produkte haben nicht den normalen Abfallkreislauf durchlaufen (d.h. aus den Anlagen entnommen, zu einem zugelassenen Wiederaufbereitungszentrum transportiert und dann regelmäßig wieder auf den Markt gebracht), sondern wurden bestenfalls einer einfachen "Dokumentenwäsche" unterzogen.

Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass ein regeneriertes Produkt, um als solches definiert und somit frei verwendbar zu sein (z.B. bis 2030 für regeneriertes R434A), auf dem am Kanister angebrachten Etikett folgende Aufschrift tragen muss
(a) R434A 100% regeneriert gemäß Verordnung (EU) 517/2014
(b) Vollständige Adresse der zugelassenen Aufbereitungsanlage
(c) Chargennummer der Aufbereitung

Das Fehlen der Angabe "100% REGENERIERT" kann darauf hinweisen, dass nur ein Teil des Inhalts des Behälters tatsächlich aus regulär regeneriertem Produkt besteht (der verbleibende Teil könnte Neuware sein und unterliegt daher den Beschränkungen der europäischen F-Gas-Verordnung 517/2014).

In Übereinstimmung mit der europäischen Verordnung muss der Vermerk "100% regeneriertes Produkt" auch auf allen Steuerdokumenten (Transportdokument und Rechnung) deutlich angegeben werden; es ist auch ratsam, die Chargennummer der Aufbereitung auf der Rechnung anzugeben.

GeneralGas stellt seinen Kunden die folgende Konformitätserklärung zur Verfügung; wir raten unseren Kunden daher, von ihren Lieferanten stets eine ähnliche Erklärung anzufordern.

 

TECHNISCHER HINWEIS:

Ab dem 01.01.2020 ist es in Anlagen, die mit Gasen des Typs R404A/R507/R422D (d.h. mit einem GWP-Wert > 2.500) betrieben werden und eine Kältemittelfüllmenge von mehr als 40 Tonnen CO2 (entspricht z.B. 10,2 kg R404A-Gas) aufweisen, nicht mehr möglich, bei der Wartung oder Instandhaltung neues Gas zu verwenden, wie es in der geltenden Gesetzgebung zur Eindämmung des Treibhauseffekts (EU-Verordnung Nr. 517/2014 Art. 13 Abs. 3) vorgesehen ist.

Die genannten Verordnungen verbieten ausdrücklich die Verwendung von unbenutzten Gasen, daher dürfen alle Bestände solcher Kältemittel (die vor diesem Datum erworben wurden) nicht mehr verwendet werden.

In Ermangelung von präventiven Umrüstungsmaßnahmen (außerordentliche Wartung), die den Ersatz der oben genannten Kältemittel durch umweltfreundlichere Kältemittel vorsehen (z.B. Gemische von Kältemitteln auf HFO-Basis, wie R448A-R449A-R452A usw., die als Low GWP definiert sind, und auf jeden Fall mit einem GWP < 2.500), besteht die Möglichkeit, bei Service- oder Wartungsarbeiten "regeneriertes Gas" zu verwenden.

Die Verwendung von regeneriertem Kältemittelgas ist gemäß den Angaben in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Art. 13 Abs. 3 Buchstaben a) und b) für einen längeren Zeitraum, d.h. bis 2030, zulässig.

Das "regenerierte Gas" hat die gleiche chemische Zusammensetzung und Leistung wie neues Gas, entspricht perfekt den amerikanischen Normen AHRI700-2017, die allgemein als qualitative Referenz anerkannt sind, und wird durch industrielle chemische Prozesse gewonnen, die Kühlgasabfälle als Rohmaterial verwenden; seine Herstellung ist das Vorrecht von Anlagen, die vom Umweltministerium zur Behandlung von Abfällen zugelassen sind.

Kryon® 434A ist ein Kältemittelgemisch, das für die Nachrüstung von gefluteten Anlagen, die mit R-22 betrieben werden, entwickelt wurde. Die Eigenschaften des Gemischs sind so beschaffen, dass es die Probleme löst, die bei der Nachrüstung solcher Anlagen auftreten, die z. B. mit R-507 betrieben werden und bei denen sowohl der Elektromotor als auch der Kondensator ausgetauscht werden müssen.

Die mit R-507 betriebene Anlage muss mit einer höheren elektrischen Leistung betrieben werden, die die Grenzen der installierten Elektromotoren überschreitet; dasselbe gilt für den Kondensator, der beim Betrieb mit R-507 unterdimensioniert wäre. Der Verflüssigerdruck im Betrieb mit R-507 ist höher als der Druck im Betrieb mit R-22; dieser Wert übersteigt oft den maximalen Betriebsdruck der mitgelieferten Verflüssiger bzw. der Sicherheitsventile.

Die Verwendung von Kryon® 434A sorgt für einen begrenzten Glide, so dass stabile Betriebsbedingungen im überfluteten Verdampfer erreicht werden. Der Glide ist so gering, dass sich die chemische Zusammensetzung der Flüssigphase auch nach mehreren Leckagen in der Gasphase nicht wesentlich ändert.

Anwendungen:

Kryon® 434A kann in gefluteten Systemen eingesetzt werden, die mit R 22 bei mittleren und niedrigen Temperaturen betrieben werden.

Es wird in bestehenden Mitteltemperatur-Gewerbekältesystemen verwendet, einschließlich Kühltheken und Kühlräumen in Supermärkten.

Leistung:

Erfordert keinen Austausch des Verflüssigers
Kein Austausch des Elektromotors erforderlich
Mineralöl muss nicht ersetzt werden
Niedrigerer Verflüssigungsdruck als R-507
Empfohlene Schmiermittel:

Kryon® 434A ist sowohl mit herkömmlichen Schmiermitteln, Mineral- und Alkylbenzolölen, als auch mit neuen Schmiermitteln, Polyolestern, kompatibel.

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Eigenschaften von Behältern

Die von GeneralGas-SaldoGas gemieteten und zur Verfügung gestellten Schiffe für die Lieferung und Verwendung des gelieferten Produkts bleiben das ausschließliche Eigentum von GeneralGas-SaldoGas.
Der Kunde hat diese Behälter in einwandfreiem Zustand ab Lager innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen, sobald sie leer sind:
  • wiederbefüllbare Kältemittelflaschen: innerhalb einer Frist von höchstens 180 (einhundertachtzig) Tagen nach ihrer Lieferung
  • wiederbefüllbare Kältemittelfässer: innerhalb einer Frist von höchstens 60 (sechzig) Tagen nach ihrer Lieferung
  • Nachfüllbare Flaschen für technische Gase: innerhalb einer Frist von höchstens 60 (sechzig) Tagen nach ihrer Lieferung
Bei Nichtverfügbarkeit im Rahmen dieser Bedingungen oder bei Verlust oder Beschädigung, die die Wiederverwendung der Behälter gefährlich oder verboten machen, stellt GeneralGas-SaldoGas dem Kunden den Neuwert des Behälters in Rechnung, berechnet zu dem zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Listenpreis, abzüglich der dem Kunden zugewiesenen Standard-Rabattstaffel auf den Verkaufspreis.
Insbesondere werden die Ventile, die an den Ventilen selbst angebrachten Rücklaufsperren und alle beschädigten oder fehlenden Zubehörteile zu dem in der zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preisliste vorgesehenen Preis berechnet, abzüglich der dem Kunden zugewiesenen Standard-Rabattstufe auf den Einzelhandelspreis.

Verwendung von Behältern

Die Behältnisse dürfen ausschließlich für den Transport und die Lagerung der Produkte, für die sie bestimmt sind, verwendet werden; jede andere Verwendung ist daher strengstens untersagt.
Das von GeneralGas-SaldoGas dem Kunden zur Verfügung gestellte Schiff entspricht in vollem Umfang den geltenden Vorschriften; der Kunde ist daher allein für die Nutzung des Schiffes verantwortlich.
GeneralGas/SaldoGas haftet in keinem Fall für eine unzulässige, unrichtige oder nicht vereinbarte Verwendung des gelieferten Behälters.
Der Kunde darf die im Eigentum von GeneralGas/SaldoGas stehenden und von ihm gelieferten Behälter nicht bei verschiedenen Lieferanten befüllen lassen oder vorübergehend an Dritte weitergeben, es sei denn, er hat dies ausdrücklich genehmigt.
Der Kunde ist auch für die Behälter ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zur Bereitstellung zur Abholung in seinem Lager durch den von GeneralGas/SaldoGas beauftragten Spediteur verantwortlich.

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